Meldung von Tumorerkrankungen an das Krebsregister Baden-Württemberg
Auf Grundlage des Landeskrebsregistergesetzes sind seit dem 01.01.2009 jeder Arzt und jeder Zahnarzt an einem Tumorzentrum und einem onkologischen Schwerpunkt in Baden-Württemberg sowie Pathologen des Landes verpflichtet, Angaben über Krebsneuerkrankungen an das Krebsregister Baden-Württemberg zu melden.
Jeder Patient und jede Patientin ist über die Meldung an das Krebsregister und über sein/ihr Widerspruchsrecht zu informieren (Patienteninformationsblatt, Vordrucke). Patienten können ihren Widerspruch ggf. gegenüber ihrem Arzt äußern. Dieser dokumentiert den Widerspruch und leitet ihn an die Vertrauensstelle weiter.
Pathologen die mangels unmittelbaren Patientenkontakt die Unterrichtung des Patienten nicht durchführen können, unterliegen auch ohne Unterrichtung des Patienten der Meldepflicht.
Bei den folgenden ICD-Diagnosen besteht die Verpflichtung zur Meldung.
| ICD-10 | Bezeichnung |
|---|---|
| C00.0 - C96.9 | Bösartige Neubildungen (mit Ausnahme von C77-C79, sekundäre Neubildungen) |
| D00.0 - D09.9 | In-situ-Neubildungen |
| D32.0 - D33.9 | Gutartige Hirntumoren |
| D35.2 - D35.4 | Gutartige Neubildungen von Hypophyse, Ductus craniopharyngealis und Epiphyse (Glandula pinealis, Zirbeldrüse) |
| D36.1 | Gutartige Neubildungen peripherer Nerven und des autonomen Nervensystems |
| D37.0 - D48.9 | Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens |
Das Pathologische Institut meldet die Tumorerkrankung und übermittelt die elektronischen Datensätze an die Vertrauensstelle.
Weitere Informationen unter www.Krebsregister-BW.de.


